Die wesentliche Aufgabe von Lärmaktionsplänen ist die Verminderung und die Vorbeugung von Lärmbelastungen durch Umgebungslärm. Eine weitere Aufgabe der Lärmaktionsplanung ist es, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Von zentraler Bedeutung ist die Information der Öffentlichkeit über Lärmbelastungen sowie die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Lärmaktionsplanung.

Die gesetzliche Grundlage für die Lärmaktionsplanung ist der § 47d des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (BImSchG). Die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung lag bisher bei den Gemeinden und wurde mit Ausnahme der Ballungsräume Mainz, Koblenz und Ludwigshafen dem Landesamt für Umwelt übertragen.

Die Aufstellung des ersten landesweiten Lärmaktionsplans für Rheinland-Pfalz umfasst daher die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung vorhandener kommunaler Lärmaktionspläne und deren Überführung in einen Gesamtplan. Hierzu ist es notwendig, dass aufgezeigt wird, welche Lärmminderungsmaßnahmen der Pläne bislang umgesetzt oder verworfen wurden und welche weiteren Maßnahmen aktuell angedacht und geprüft werden.

Für die drei Ballungsräume Mainz, Koblenz und Ludwigshafen wurde die Zuständigkeit nicht geändert, daher führen diese wie bisher die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung in eigener Zuständigkeit durch.