Lärmaktionsplanung

Die wesentliche Aufgabe von Lärmaktionsplänen ist die Verminderung und die Vorbeugung von Lärmbelastungen durch Umgebungslärm. Eine weitere Aufgabe der Lärmaktionsplanung ist es, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Von zentraler Bedeutung ist die Information der Öffentlichkeit über Lärmbelastungen sowie die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Lärmaktionsplanung.

Die gesetzliche Grundlage für die Lärmaktionsplanung ist der § 47d des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (BImSchG). Die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung lag bisher bei den Gemeinden und wurde mit Ausnahme der Ballungsräume Mainz, Koblenz und Ludwigshafen dem Landesamt für Umwelt übertragen.

Die Aufstellung des ersten landesweiten Lärmaktionsplans für Rheinland-Pfalz umfasst daher die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung vorhandener kommunaler Lärmaktionspläne und deren Überführung in einen Gesamtplan. Hierzu ist es notwendig, dass aufgezeigt wird, welche Lärmminderungsmaßnahmen der Pläne bislang umgesetzt oder verworfen wurden und welche weiteren Maßnahmen aktuell angedacht und geprüft werden.

Für die drei Ballungsräume Mainz, Koblenz und Ludwigshafen wurde die Zuständigkeit nicht geändert, daher führen diese wie bisher die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung in eigener Zuständigkeit durch.

Da nicht nur die großen Städte sondern auch kleinere Kommunen im ländlichen Raum die Lärmaktionsplanung wahrnehmen, ist bei der Durchführung in Hinblick auf Umfang, Inhalt und Verfahren eine große Spannweite möglich.

Die Mindestanforderungen an den Inhalt eines Lärmaktionsplans werden durch die Anhänge V und VI der Umgebungslärmrichtlinie vorgegeben.

Die Festlegung von Maßnahmen im Rahmen der Lärmaktionsplanung liegt im Ermessen der Städte, Verbandsgemeinden und verbandsgemeindefreien Gemeinden. Bei der Entscheidung über durchzuführende Maßnahmen zum Lärmschutz sind Belastungen durch evtl. mehrere Lärmquellen gemäß Umgebungslärmrichtlinie zu berücksichtigen, bspw. Schienen- und Straßenverkehr.
Bei der Aufstellung der Pläne sind die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu beachten. Ein Planungsgrundsatz des Städtebaus ist die möglichst weitgehende Trennung von ruhigem Wohnen und lautem Arbeiten.

Die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit kann bei der Lärmaktionsplanung ein entscheidender und Ergebnis beeinflussender Faktor sein.
 
Nach § 47 d Abs. 3 BImSchG wird die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.

Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in zwei Phasen vorgenommen: Zu Beginn der ersten Phase wird die Öffentlichkeit über das Planungsvorhaben und die Beteiligungsmöglichkeit informiert. Die zweite Phase beginnt mit der Veröffentlichung des Entwurfs des Lärmaktionsplanes; in diesem Entwurf wurden eingegangene Vorschläge behandelt. Den Bürgern wird ermöglicht, innerhalb einer Frist Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben. Eingegangene Stellungnahmen werden bei der späteren Aufstellung  berücksichtigt.

Beispiel der Betroffenheit im kartierten Bereich

Beispielhafte Lage der Lärmschutzwallpunkte

Beispielhafte Lage der Lärmschutzwandpunkte

Lärmschutzwälle sind im Digitalen Geländemodell berücksichtigt und werden deshalb nicht gesondert modelliert. Sie sind somit in den Kartendarstellungen nicht explizit sichtbar. Daher wurden dem Landesbetrieb Mobilität die Daten in Form einer Punktedatei zur Verfügung gestellt.