EU-Umgebungslärmrichtlinie

Paragraphenzeichen

Im November 1996 hat die Europäische Kommission mit dem Grünbuch zur künftigen Lärmschutzpolitik die Grundlagen für die Europäische Richtlinie zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (2002/49/EG) geschaffen.

Die Richtlinie ist im Juni 2002 in Kraft getreten; durch eine Änderung bzw. ein Hinzufügen des § 47a-f im sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurde diese EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Weiter konkretisiert werden die Regelungen des § 47c BImSchG zu den Lärmkarten in der 34. Bundes-Immissionsschutzverordnung (34. BImSchV - Verordnung über die Lärmkartierung) sowie in der Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) BUB, der Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von Flugplätzen BUF und der  Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm BEB die im Bundesanzeiger veröffentlicht sind..

Mit der Umsetzung der Richtlinie sollen schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm verhindert, ihnen vorgebeugt oder gemindert werden. (Artikel 1(1) 2002/49/EG).

Die EU-Richtlinie sieht zum Erreichen dieser Ziele eine mehrstufige Erfassung des Umgebungslärms (Lärmkartierung), die Information der Öffentlichkeit sowie eine auf den Ergebnissen der Lärmkartierung aufbauende Planung zur Lärmminderung mit einer Beschreibung geeigneter Maßnahmen (Lärmaktionsplanung) mit Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Zudem sollen "Ruhige Gebiete" festgelegt und erhalten werden.

Die Europäische Komission ist mithilfe der Lärmkarten über die Lärmbelastung zu informieren, ebenso wie über die Lärmaktionsplanung.