Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit kann bei der Lärmaktionsplanung ein entscheidender und Ergebnis beeinflussender Faktor sein. Aus den aktuellen beiden je drei monatigen Beteiligungen sind folgende Vorschläge an das Landesamt herangetragen worden. In den Dateien sind auch die aktuellen Abwägungen erhalten:

 
Nach § 47 d Abs. 3 BImSchG wird die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.

Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in zwei Phasen vorgenommen: Zu Beginn der ersten Phase wird die Öffentlichkeit über das Planungsvorhaben und die Beteiligungsmöglichkeit informiert. Die zweite Phase beginnt mit der Veröffentlichung des Entwurfs des Lärmaktionsplanes; in diesem Entwurf wurden eingegangene Vorschläge behandelt. Den Bürgern wird ermöglicht, innerhalb einer Frist Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben. Eingegangene Stellungnahmen werden bei der späteren Aufstellung  berücksichtigt.

Anmeldemaske der Beteiligungsplattform

Anmeldemaske der Öffentlichkeitsplattform